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#Fakten zur Kassenbonpflicht ab Januar 2020

Seit dem 1. Januar 2020 gilt die Kassenbonpflicht – natürlich auch für Apotheken. Wir haben offene Fragen für Sie geklärt:

Müssen Kunden den Kassenbon zwingend mitnehmen?
Nein, es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe eines Belegs und die Pflicht zum unmittelbaren zur Verfügung stellen. Es gibt keine Pflicht zur Mitnahme. Selbst ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht wird nicht mit der Auferlegung von Bußgeldern geahndet. Nur bei einer eventuellen Steuerprüfung können auf den Apotheker Fragen zukommen.

Ist Bisphenol A wirklich gesundheitsschädlich?
Laut Umweltbundesamt ist Bisphenol A hormonell wirksam und kann somit die Fortpflanzungsfähigkeit von Menschen und Tieren beeinträchtigen. Gleichzeitig mit der Einführung der Bonpflicht ist aber auch das Verbot von Bisphenol A als Beschichtung von Thermopapier am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Allerdings dürfen Restbestände der alten Kassenbon-Rollen aufgebraucht werden.

Müssen Kassenbons im Sondermüll entsorgt werden?
Nein, selbst Kassenbons mit Bisphenol A können im normalen Restmüll entsorgt werden. Nur im Altpapier sollten sie nicht landen, da der Stoff durch Recycling zum Beispiel im Toilettenpapier und somit im Grundwasser landen könnte. Und die neuen Bisphenol-A-freien Bons? Auch diese Bons können Ersatzstoffe enthalten, die ebenfalls nicht ins Altpapier gehören.

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